- Selbstbehalte/ Eigenbedarf
- Differenzierung je nach Erwerbstätigkeit?
- Notwendiger Eigenbedarf (kleiner Selbstbehalt)
- Notwendiger Eigenbedarf (bis 31.12.2007)
- Angemessener Eigenbedarf (großer Selbstbehalt)
- Angemessener Eigenbedarf
- Billiger/ eheangemessener Eigenunterhalt
- Billiger/ eheangemessener Eigenunterhalt (bis 31.12.2007)
- Welcher Selbstbehalt steht S gegenüber wem zu?
- Erhöhung des Regel-Selbstbehalts wegen hoher Wohnkosten?
- Wohnkostenanteile im Selbstbehalt (bis 31.12.2007)
- Selbstbehalt bei Behinderung pp.
- Selbstbehalt gegenüber den Eltern von S
- Selbstbehalt gegenüber den Eltern von S)
- Ermäßigung des Regel-Selbstbehalts bei kostengünstigem Wohnen?
- (Geldwerter) Bedarf des (neuen) Ehegatten von S
- Auf welchen Unterhalt haften Großeltern?
- Bedarf des (neuen) Ehegatten von S (Pauschalsätze bis 31.12.2007)
Altes Recht (-->Grundsätze / -->Aktuelle Tabellensätze) 1. Ab 7/2005 (bei Haushaltsgemeinschaft des Gatten E2 mit S; gilt bis 12/07): a. Wenn E1 durch minderjährige Kinder in Anspruch genommen wird (ebenso bei privilegiert Volljährigen; dazu): (a) Wenn E2 in den alten Bundesländern wohnt: str.: a) h.M. (z.B. Düsseldorfer Tabelle B.VI.): 560 € (bzw. 650 €, wenn E2 erwerbstätig ist). b) Frankfurt: Stets 650 €, Leitlinien 22.1. c) Oldenburg: Stets 560 €, 22.1. d) Schleswig: Stets 580 €, 22.1. (b) Wenn E2 im Beitrittsgebiet wohnt: a) Dresden: 520 € (bzw. 600 €, wenn E2 erwerbstätig ist), 22.1. b) Rostock: 500 € (bzw. 580 € " ), 22.1. b. Gegenüber einfach volljährigen Kindern sowie Enkeln sowie gegenüber § 1615l BGB: (a) Wenn E2 in den alten Bundesländern wohnt: a) h.M. (z.B. Düsseldorfer Tabelle B.VII.): 800 €. b) Schleswig: 740 €, 22.2. (b) Wenn E2 im Beitrittsgebiet wohnt: 710 €, Dresden 22.2. Wenn E2 [...]
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