- Selbstbehalte/ Eigenbedarf
- Differenzierung je nach Erwerbstätigkeit?
- Notwendiger Eigenbedarf (kleiner Selbstbehalt)
- Notwendiger Eigenbedarf (bis 31.12.2007)
- Angemessener Eigenbedarf (großer Selbstbehalt)
- Angemessener Eigenbedarf
- Billiger/ eheangemessener Eigenunterhalt
- Billiger/ eheangemessener Eigenunterhalt (bis 31.12.2007)
- Welcher Selbstbehalt steht S gegenüber wem zu?
- Erhöhung des Regel-Selbstbehalts wegen hoher Wohnkosten?
- Wohnkostenanteile im Selbstbehalt (bis 31.12.2007)
- Selbstbehalt bei Behinderung pp.
- Selbstbehalt gegenüber den Eltern von S
- Selbstbehalt gegenüber den Eltern von S)
- Ermäßigung des Regel-Selbstbehalts bei kostengünstigem Wohnen?
- (Geldwerter) Bedarf des (neuen) Ehegatten von S
- Auf welchen Unterhalt haften Großeltern?
- Bedarf des (neuen) Ehegatten von S (Pauschalsätze bis 31.12.2007)
(>Notwendiger Eigenbedarf / >Angemessener Eigenunterhalt) (>§ 1581 im Kontext) 1. Terminologie: Die Bezeichnung als "billiger" Selbstbehalt leitet sich aus § 1581 BGB ab (s.u.2). Die Leitlinien (dazu) sind insoweit uneinheitlich, vgl. dort jeweils Nr. 21.1.. 2. Wann kann S den billigen Selbstbehalt beanspruchen? a. Beim Ehegattenunterhalt nach Scheidung: (a) Gesetzeslage: "Ist der Verpflichtete .. unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalt dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es .. der Billigkeit entspricht" (§ 1581 S.1 BGB). (b) Bedeutung: Gegenüber dem geschiedenen Ehegatten gilt ein "eheangemessener Eigenbedarf", wenn S nicht den vollen Unterhalt leisten kann (dazu), vgl. Leitlinien (dazu) 21.1. b. Auch analog vor Scheidung? Ja, BGH DRsp 2006/10828 = FamRZ 2006,683 = NJW 2006,1654, OLG Düsseldorf DRsp [...]
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