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(>Notwendiger Eigenbedarf / >Angemessener Eigenunterhalt) (>§ 1581 im Kontext) 1. Terminologie: Die Bezeichnung als "billiger" Selbstbehalt leitet sich aus § 1581 BGB ab (s.u.2). Die Leitlinien (dazu) sind insoweit uneinheitlich, vgl. dort jeweils Nr. 21.1.. 2. Wann kann S den billigen Selbstbehalt beanspruchen? a. Beim Ehegattenunterhalt nach Scheidung: (a) Gesetzeslage: "Ist der Verpflichtete .. unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalt dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es .. der Billigkeit entspricht" (§ 1581 S.1 BGB). (b) Bedeutung: Gegenüber dem geschiedenen Ehegatten gilt ein "eheangemessener Eigenbedarf", wenn S nicht den vollen Unterhalt leisten kann (dazu), vgl. Leitlinien (dazu) 21.1. b. Auch analog vor Scheidung? Ja, BGH DRsp 2006/10828 = FamRZ 2006,683 = NJW 2006,1654, OLG Düsseldorf DRsp [...]
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