- Selbstbehalte/ Eigenbedarf
- Differenzierung je nach Erwerbstätigkeit?
- Notwendiger Eigenbedarf (kleiner Selbstbehalt)
- Notwendiger Eigenbedarf (bis 31.12.2007)
- Angemessener Eigenbedarf (großer Selbstbehalt)
- Angemessener Eigenbedarf
- Billiger/ eheangemessener Eigenunterhalt
- Billiger/ eheangemessener Eigenunterhalt (bis 31.12.2007)
- Welcher Selbstbehalt steht S gegenüber wem zu?
- Erhöhung des Regel-Selbstbehalts wegen hoher Wohnkosten?
- Wohnkostenanteile im Selbstbehalt (bis 31.12.2007)
- Selbstbehalt bei Behinderung pp.
- Selbstbehalt gegenüber den Eltern von S
- Selbstbehalt gegenüber den Eltern von S)
- Ermäßigung des Regel-Selbstbehalts bei kostengünstigem Wohnen?
- (Geldwerter) Bedarf des (neuen) Ehegatten von S
- Auf welchen Unterhalt haften Großeltern?
- Bedarf des (neuen) Ehegatten von S (Pauschalsätze bis 31.12.2007)
Altes Recht (-->Aktuelle Sätze) - Leitlinien 1.1.2011 (21.3 bzw. 21.3.3): Generell 1.500 €. - Leitlinien 1.1.2010: Grds. wie bisher. Aber Thüringen hat sich der h.M. angepasst, Leitlinien 1/10 (21.5). - Leitlinien 1/08 (dazu) (jeweils 21.3 bis 21.5): str.: a) h.M.: Generell 1.400 €. Hiervon kann nach oben oder unten abgewichen werden, OLG Hamm DRsp 2008/19529 = FamRZ 2008,1881. b) Thüringen: Bei Erwerbstätigkeit (dazu) 1.400 €, sonst 1.300 €. (a) Nach den OLG-Leitlinien ab 7/05 (dazu) (jeweils 21.3 bis 21.5; keine Veränderung zum 1.7.2007): (aa) Wenn S in den alten Bundesländern wohnt (z.B. Düsseldorfer Tabelle D.1): (aaa) Eigenbedarf: 1400 €. (aab) Enthaltene Wohnkosten: h.M.: Warmmiete 450 €; a.A. 480 € (370 + 110 NK), Leitlinien Frankfurt 21.3.2. (ab) Wenn S im Beitrittsgebiet wohnt: 1.190 € bzw. bei Berufstätigkeit 1.300 €, Leitlinien Brandenburg, Thüringen 21.5, Naumburg und Rostock 21.3.2; a.A.: generell 1.300 €, [...]
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