- Selbstbehalte/ Eigenbedarf
- Differenzierung je nach Erwerbstätigkeit?
- Notwendiger Eigenbedarf (kleiner Selbstbehalt)
- Notwendiger Eigenbedarf (bis 31.12.2007)
- Angemessener Eigenbedarf (großer Selbstbehalt)
- Angemessener Eigenbedarf
- Billiger/ eheangemessener Eigenunterhalt
- Billiger/ eheangemessener Eigenunterhalt (bis 31.12.2007)
- Welcher Selbstbehalt steht S gegenüber wem zu?
- Erhöhung des Regel-Selbstbehalts wegen hoher Wohnkosten?
- Wohnkostenanteile im Selbstbehalt (bis 31.12.2007)
- Selbstbehalt bei Behinderung pp.
- Selbstbehalt gegenüber den Eltern von S
- Selbstbehalt gegenüber den Eltern von S)
- Ermäßigung des Regel-Selbstbehalts bei kostengünstigem Wohnen?
- (Geldwerter) Bedarf des (neuen) Ehegatten von S
- Auf welchen Unterhalt haften Großeltern?
- Bedarf des (neuen) Ehegatten von S (Pauschalsätze bis 31.12.2007)
(>Können Eltern Unterhalt beanspruchen? / >Bedarf des Gatten von S) Welcher Selbstbehalt gilt für das (erwachsene) Kind S? (s.u.:>Tabellensätze) a. Wie bestimmt sich der Eigenbedarf der Sache nach? (a) Grundsatz: Der Eigenbedarf kann nicht durchgehend mit einem festen Betrag angesetzt werden, BGH DRsp 2004/11295 = NJW 2004,2306 = FamRZ 2004,1184. (b) Wovon ist auszugehen? Ausgangspunkt ist der angemessene Selbstbehalt (§ 1603 I BGB >dazu), BGH DRsp 2013/1392 = NJW 2013,686 = FamRZ 2013,363 [45]. Er liegt gegenüber Eltern grds. höher. Grds. ist als weitere Schonung das Einkommen oberhalb des Selbstbehalts nur teilweise einzusetzen (>s.u.). Der Eigenbedarf liegt mindestens 25% über dem angemessenen Selbstbehalt, außerdem sind Abzüge großzügig zu berücksichtigen, OLG Oldenburg DRsp 2000/4197 = NJW 2000,524 = FamRZ 2000,1174, OLG Hamm DRsp 2000/4135 = FamRZ 1999,1533. Die Höhe des Zuschlags im Einzelfall richtet sich nach den bisherigen Lebensverhältnissen [...]
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