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Altes Recht (-->Aktuelle Rechtslage) 1. Wann kann S den billigen Selbstbehalt beanspruchen? a. Beim Ehegattenunterhalt nach Scheidung: (a) Gesetzeslage: "Ist der Verpflichtete .. außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalt dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es .. der Billigkeit entspricht" (§ 1581 S.1 BGB). (b) Bedeutung: Gegenüber dem geschiedenen Ehegatten gilt ein "eheangemessener Eigenbedarf", wenn S nicht den vollen Unterhalt leisten kann (dazu), vgl. Leitlinien (dazu) 21.1. b. Auch analog vor Scheidung? str.: (a) Derzeitige Rechtslage: >Dazu. (b) Früher: str.: a) Ggf. ja: Der billige Eigenbedarf gilt generell gegenüber dem Ehegatten, der kein gemeinsames minderjähriges Kind betreut, Leitlinien (dazu) 21.4 z.B. Brandenburg 7/05, Oldenburg 7/05, OLG Hamm FamRZ 1998,1508 = DRsp 1999/1275, OLG Koblenz DRsp 2004/5047 = NJW 2003,1816. b) Nein: Vor Scheidung gilt stets der [...]
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