- Selbstbehalte/ Eigenbedarf
- Differenzierung je nach Erwerbstätigkeit?
- Notwendiger Eigenbedarf (kleiner Selbstbehalt)
- Notwendiger Eigenbedarf (bis 31.12.2007)
- Angemessener Eigenbedarf (großer Selbstbehalt)
- Angemessener Eigenbedarf
- Billiger/ eheangemessener Eigenunterhalt
- Billiger/ eheangemessener Eigenunterhalt (bis 31.12.2007)
- Welcher Selbstbehalt steht S gegenüber wem zu?
- Erhöhung des Regel-Selbstbehalts wegen hoher Wohnkosten?
- Wohnkostenanteile im Selbstbehalt (bis 31.12.2007)
- Selbstbehalt bei Behinderung pp.
- Selbstbehalt gegenüber den Eltern von S
- Selbstbehalt gegenüber den Eltern von S)
- Ermäßigung des Regel-Selbstbehalts bei kostengünstigem Wohnen?
- (Geldwerter) Bedarf des (neuen) Ehegatten von S
- Auf welchen Unterhalt haften Großeltern?
- Bedarf des (neuen) Ehegatten von S (Pauschalsätze bis 31.12.2007)
(>Kommt eine Ersatzhaftung der Großeltern in Betracht? / >Selbstbehalt?) 1. Welchen Unterhalt schulden verheiratete Großeltern einander? Die Grundsätze von § 1360 BGB (dazu) und § 1360a BGB (dazu) gelten wie unter Eheleuten üblich. 2. Wie haften sie gegenüber Enkeln? a. Wenn es sich um gemeinsame Enkel handelt: (a) Besteht Prägung? Zu berücksichtigen ist, dass grds. beide Großeltern als ersatzweise haftende Unterhaltsschuldner in Betracht kommen (dazu), so dass die latente Unterhaltslast gegenüber Enkeln prägend sein kann; daher müssen sie sich auf ihre Ersatzhaftung einrichten (dazu), wenn mit dem Ausfall des Hauptschuldners zu rechnen ist, BGH DRsp 2005/19355 = FamRZ 2006,26 (29) = NJW 2006,142. (b) Wie hoch ist der abziehbare Bedarf? Für den nicht vom Enkel in Anspruch genommenen anderen Großelternteil ist nur ein Mindestbedarf anzusetzen, der dem angemessenen Bedarf des Gatten (dazu) gegenüber den Eltern des anderen Gatten entspricht und auf den eigenes [...]
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