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Altes Recht (-->Aktuelle Selbstbehaltssätze) - Ab dem 1.1.2014: Grds. unverändert wie früher. Nach den Leitlinien Schleswig 1/14 (dazu) Nr.21.5 tritt aber bei Zusammenleben von S mit einem leistungsfähigen Partner faktisch eine Absenkung auf 900 € ein. - Ab dem 1.1.2013 (DT): (a) Grundsatz: 800 €. (b) Bei Erwerbstätigkeit (dazu): 1.000 €. - Ab dem 1.1.2011, Leitlinien (dazu) 1/11 (21.2), Düsseldorfer Tabelle: (a) Grundsatz: str.: a) h.M.: 770 €. b) Frankfurt: 800 €. (b) Bei Erwerbstätigkeit (dazu): unstr. 950 €. Die Differenzierung nach Erwerbstätigkeit ist richtig, BGH DRsp 2008/3877 = FamRZ 2008,594 = NJW 2008,1373. - Ab dem 1.1.2010: Keine Änderung gegenüber 2009. - Ab dem 1.1.2009, Leitlinien (dazu) 1/09 (21.2): (a) Grundsatz: 770 €. (b) Bei Erwerbstätigkeit (dazu): 900 €. Die Differenzierung nach Erwerbstätigkeit ist richtig, BGH FamRZ 2008,594 = NJW 2008,1373. - Ab dem 1.1.2008: Die Besonderheiten der neuen Bundesländer [...]
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