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1. Wenn S im Pflegeheim ist: Bei Heimaufenthalt von S ist der Selbstbehalt konkret zu ermitteln; S muss alle Kosten aufbringen können + ein Taschengeld haben, OLG München DRsp 2000/6783, OLG Düsseldorf DRsp 2002/3879 = NJW 2002,1353. Der Selbstbehalt liegt bei Unterbringung im Heim nicht unter den dafür erforderlichen Kosten, BGH DRsp 1992/1260 = FamRZ 1990,849 = NJW 1991,356. Wenn bei dauernder Heimunterbringung die Kosten gedeckt sind, besteht der notwendige Eigenbedarf nur noch aus einem Betrag, der restliche Bedürfnisse im Heim deckt, Wendl-Staudigl[5.] § 2 R.270. 2. Ansonsten: Wenn S infolge Behinderung einen erhöhten Eigenbedarf hat (dazu), ist seine Opfergrenze jedenfalls dann zu erhöhen, wenn S Schmerzensgeld für den Unterhalt einsetzen muss (dazu), BGH FamRZ 1989,170 = NJW 1989,524. Der Selbstbehalt eines Schwerstbehinderten ist um angemessene Kosten für eine Pflegekraft zu erhöhen (hier 400 DM), selbst wenn diese (in an sich nicht zumutbarer Weise) eingespart [...]
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