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Selbstbehalte/ Eigenbedarf:          

(Unt/516)
Autor: Brückel

(>Ist S leistungsfähig? /  >Mangelfall /  >Einsatzbeträge /  >Schonvermögen /  >Leitlinien

Grundgesetz: Die Wahrung des Selbstbehalts ergibt sich als Verfassungsgebot aus der

Handlungsfreiheit nach Art.2 I GG, BVerfG DRsp 2001/13864 = FamRZ 2001,1685.

Regelsätze (in der Praxis als Regel verwendbar, BGH DRsp 2006/10828 = FamRZ 2006,683):

-Welcher Mindestbedarf von S ist zu wahren (Selbstbehalt)?

-Existenzminimum

-Welcher der Regelsätze ist anzuwenden?

-Gegenüber wem?

-Tabellarische Übersicht 2024  

-Ost-West-Fälle: Die OLG-Sätze am Wohnort von S gelten, KG DRsp

2005/7508 = FamRZ 2002,1428; für Ansprüche ab 1.1.2008 ohne Bedeutung, Leitlinien Köln 1/10 (25).

-Wie hoch ist der Eigenbedarf von S danach?

-Notwendiger (kleiner Selbstbehalt)  

-Angemessener (großer Selbstbehalt)  

-Billiger = Eheangemessener  

-Aszendentensatz (beim Unterhalt für Eltern)  

-Großeltern gegenüber Enkeln  

-Erforderliches Einkommen: vgl. Schürmann NZFam 2023,205.

-Mindestbedarf von G als:

>Ehegatte von S getrennt lebend  

>(Neuer) Ehegatte bei S wohnend  

>Nichtehelicher Elternteil

Ist von obigen Regelsätzen abzuweichen?

-Bei Erwerbstätigen zu erhöhen?  

-Bei Arbeitslosen zu reduzieren? Nein, OLG Brandenburg DRsp 2007/5065 = FamRZ

2007,1905 = NJW 2008,81.

-Bei hoher Mietlast zu erhöhen?/ Enthaltene Wohnkosten  

-Bei geringen Wohnkosten zu reduzieren? (>Bei neuem Partner)  (>Bei Haft)

-Beim "Hausmann" bzw. bei anderweitigem Unterhalt zu reduzieren?  

-Bei Behinderung pp. zu erhöhen?  

-Wegen Umgangskosten zu erhöhen?