Selbstbehalte/ Eigenbedarf:
(>Ist S leistungsfähig? / >Mangelfall / >Einsatzbeträge / >Schonvermögen / >Leitlinien
Grundgesetz: Die Wahrung des Selbstbehalts ergibt sich als Verfassungsgebot aus der
Handlungsfreiheit nach Art.2 I GG, BVerfG DRsp 2001/13864 = FamRZ 2001,1685.
Regelsätze (in der Praxis als Regel verwendbar, BGH DRsp 2006/10828 = FamRZ 2006,683):
-Welcher Mindestbedarf von S ist zu wahren (Selbstbehalt)?
-Welcher der Regelsätze ist anzuwenden?
-Ost-West-Fälle: Die OLG-Sätze am Wohnort von S gelten, KG DRsp
2005/7508 = FamRZ 2002,1428; für Ansprüche ab 1.1.2008 ohne Bedeutung, Leitlinien Köln 1/10 (25).
-Wie hoch ist der Eigenbedarf von S danach?
-Notwendiger (kleiner Selbstbehalt)
-Angemessener (großer Selbstbehalt)
-Aszendentensatz (beim Unterhalt für Eltern)
-Erforderliches Einkommen: vgl. Schürmann NZFam 2023,205.
-Mindestbedarf von G als:
>Ehegatte von S getrennt lebend
>(Neuer) Ehegatte bei S wohnend
Ist von obigen Regelsätzen abzuweichen?
-Bei Erwerbstätigen zu erhöhen?
-Bei Arbeitslosen zu reduzieren? Nein, OLG Brandenburg DRsp 2007/5065 = FamRZ
-Bei hoher Mietlast zu erhöhen?/ Enthaltene Wohnkosten
-Bei geringen Wohnkosten zu reduzieren? (>Bei neuem Partner) (>Bei Haft)
-Beim "Hausmann" bzw. bei anderweitigem Unterhalt zu reduzieren?