- Selbstbehalte/ Eigenbedarf
- Differenzierung je nach Erwerbstätigkeit?
- Notwendiger Eigenbedarf (kleiner Selbstbehalt)
- Notwendiger Eigenbedarf (bis 31.12.2007)
- Angemessener Eigenbedarf (großer Selbstbehalt)
- Angemessener Eigenbedarf
- Billiger/ eheangemessener Eigenunterhalt
- Billiger/ eheangemessener Eigenunterhalt (bis 31.12.2007)
- Welcher Selbstbehalt steht S gegenüber wem zu?
- Erhöhung des Regel-Selbstbehalts wegen hoher Wohnkosten?
- Wohnkostenanteile im Selbstbehalt (bis 31.12.2007)
- Selbstbehalt bei Behinderung pp.
- Selbstbehalt gegenüber den Eltern von S
- Selbstbehalt gegenüber den Eltern von S)
- Ermäßigung des Regel-Selbstbehalts bei kostengünstigem Wohnen?
- (Geldwerter) Bedarf des (neuen) Ehegatten von S
- Auf welchen Unterhalt haften Großeltern?
- Bedarf des (neuen) Ehegatten von S (Pauschalsätze bis 31.12.2007)
Altes Recht (-->Aktuelle Selbstbehaltssätze) 1. Allgemeiner Regelsatz (gilt für den Hauptschuldner gegenüber volljährigen Kindern; Düsseldorfer Tabelle [A.5.II / D.2] / Leitlinien (dazu) [21.3]): - Ab 1.1.2013: Generell 1.200 €, DT (A.5.II / D.2) und alle OLG-Leitlinien (dazu) - Ab 1.1.2011: Generell 1.150 €, DT (A.5.II / D.2) und alle OLG-Leitlinien (dazu) (21.3 / 21.3.1). - Ab 1.1.2010: Grds. wie früher. Aber Thüringen hat sich jetzt der h.M. angepasst, Leitlinien 1/10 (21.3). - Ab 1.1.2008: str.: a) h.M.: Generell 1.100 €, Düsseldorfer Tabelle (A.5.II / D.2) und meiste Leitlinien (dazu) (21.3). b) Braunschweig: Bei Erwerbstätigkeit (dazu) 1.100 €, sonst 980 €. c) Naumburg: Grds. 1.100 €, aber eine Herabsetzung ist insbesondere bei nicht Erwerbstätigen möglich. d) Schleswig: Generell 1.000 €. e) Thüringen: Bei Erwerbstätigkeit (dazu) 1.100 €, sonst 1.000 €. - Ab dem 1.7.2007: (aa) Alte Bundesländer: str.: a) h.M.: [...]
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