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Beim Tod des Versicherten wird der jeweils für diesen Fall vereinbarte Kapitalbetrag ausgezahlt (A.4.8 AKB 2015 und 2.6.2 AUB 2020). Jedoch gelten hier zwei Einschränkungen: 1. Der Tod muss durch den Unfall eingetreten sein (A.4.8.1 AKB 2015 und 2.6.1 AUB 2020). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Tod als Folge der durch den Unfall notwendig gewordenen Heilbehandlung eingetreten ist. Für den Eintritt des Unfalls und die hierdurch entstandene Gesundheitsschädigung muss der Versicherungsnehmer den Vollbeweis führen; dafür, dass der Tod als Folge der unfallbedingten Gesundheitsschäden eingetreten ist, kommt ihm jedoch die Beweiserleichterung nach § 287 Abs. 1 ZPO zugute (BGH, Urt. v. 23.09.1992 – IV ZR 157/91, NJW 1993, 201). Hat der Versicherte zwar Unfallverletzungen erlitten und ist der Tod aus einer unfallfremden Ursache innerhalb eines Jahres seit dem Unfall eingetreten, kann jedoch ein Anspruch auf Invaliditätsentschädigung entstehen, sofern dessen Voraussetzungen [...]
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