- Das Versicherungsvertragsgesetz
- Kraftfahrtunfallversicherung und allgemeine Unfallversicherung
- Versicherte Personen
- Unfallbegriff und Kausalität
- Risikoausschlüsse und Obliegenheitsverletzungen
- Leistungsfreiheit wegen Trunkenheit
- Leistungsausschluss bei Verkehrsstraftaten
- Leistungsausschluss bei Schwarzfahrten
- Invaliditätseintritts-, -feststellungs- und -anmeldungsfrist
- Die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall
- Anzeige des Todesfalls
- Ärztliche Behandlung und Untersuchung
- Operationsduldungspflicht
- Obduktion
- Bemessung der Versicherungsleistung
- Tagegeld, Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld
- Invaliditätsentschädigung
- Todesfallleistung
- Leistungseinschränkung bei Vorschäden
- Aktivlegitimation
- Fälligkeit der Versicherungsleistung
- Klagefrist und Verjährung
- Gerichtsstand
- Kosten
- Anrechnung auf Haftpflichtansprüche
- Autoschutzbrief
- Fahrerschutzversicherung
Der Versicherungsnehmer hat nach E.1 AKB 2015 besondere Pflichten/Obliegenheiten nach einem Unfall zu erfüllen. 1. Anzeigepflicht: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. Siehe dazu BGH, Urt. v. 04.05.2009 – IV ZR 62/07, VersR 2009, 968: Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer vom Versicherer gestellten Frage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken (Langheid, NJW 2010, 344–349). 2. Ermittelt die Polizei, Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dies dem Versicherer anzuzeigen und ihn über den Fortgang zu unterrichten. 3. Aufklärungspflicht: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Fragen zum Schadensereignis sind wahrheitsgemäß und vollständig zu [...]
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