Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Der Versicherungsnehmer hat nach E.1 AKB 2015 besondere Pflichten/Obliegenheiten nach einem Unfall zu erfüllen. 1. Anzeigepflicht: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. Siehe dazu BGH, Urt. v. 04.05.2009 – IV ZR 62/07, VersR 2009, 968: Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer vom Versicherer gestellten Frage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken (Langheid, NJW 2010, 344–349). 2. Ermittelt die Polizei, Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dies dem Versicherer anzuzeigen und ihn über den Fortgang zu unterrichten. 3. Aufklärungspflicht: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Fragen zum Schadensereignis sind wahrheitsgemäß und vollständig zu [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen