- Das Versicherungsvertragsgesetz
- Kraftfahrtunfallversicherung und allgemeine Unfallversicherung
- Versicherte Personen
- Unfallbegriff und Kausalität
- Risikoausschlüsse und Obliegenheitsverletzungen
- Leistungsfreiheit wegen Trunkenheit
- Leistungsausschluss bei Verkehrsstraftaten
- Leistungsausschluss bei Schwarzfahrten
- Invaliditätseintritts-, -feststellungs- und -anmeldungsfrist
- Die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall
- Anzeige des Todesfalls
- Ärztliche Behandlung und Untersuchung
- Operationsduldungspflicht
- Obduktion
- Bemessung der Versicherungsleistung
- Tagegeld, Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld
- Invaliditätsentschädigung
- Todesfallleistung
- Leistungseinschränkung bei Vorschäden
- Aktivlegitimation
- Fälligkeit der Versicherungsleistung
- Klagefrist und Verjährung
- Gerichtsstand
- Kosten
- Anrechnung auf Haftpflichtansprüche
- Autoschutzbrief
- Fahrerschutzversicherung
Mit der Geltendmachung des Versicherungsanspruchs sind zwangsläufig Aufwendungen verbunden, weil der Versicherungsnehmer über die Unfallfolgen, also seine gesundheitliche Beeinträchtigung, Nachweis zu führen hat und dies nur durch ärztliche Atteste oder Gutachten möglich ist. Die damit verbundenen Kosten werden vom Unfallversicherer als Teil seiner Leistung getragen, allerdings nur in dem im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Umfang. Nach A.4.10.1 AKB 2015 und 9.1 AUB 2020 sind das im Fall der Invalidität die Begutachtungskosten bis zu dem vereinbarten Prozentsatz der vereinbarten Versicherungssumme, bei Tagegeld und beim Krankenhaustagegeld bis zur Höhe einer im Vertrag festgelegten Anzahl von Tagessätzen und im Fall der Versicherung von Übergangsleistungen in der privaten Unfallversicherung bis zu dem vereinbarten Prozentsatz der versicherten Summe. Die genauen Höchstbeträge können nur aus dem entsprechenden Versicherungsvertrag und den [...]
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