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Die nachfolgenden Ausführungen stellen in erster Linie auf die Kraftfahrtunfallversicherung ab, geregelt in Nr. A.4 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 2015, Stand 28.05.2021). Einbezogen werden die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2020) sowie die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung (AB UBR 2014, Stand 27.04.2016). Alle genannten Bedingungen sind Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Die Versicherungsunternehmen sind nicht verpflichtet, diese Musterbedingungen in ihren Produkten anzuwenden, sondern können eigene Bedingungen auf den Markt bringen. Wobei die Versicherer selbstverständlich die Bestimmungen des VVG berücksichtigen müssen. Zudem dürfen die hauseigenen Bedingungen den Versicherungsnehmer nicht schlechter stellen, als es das VVG vorschreibt. Der Rechtsanwalt hat in jedem Schadensfall die vom Mandanten konkret abgeschlossenen [...]
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