- Das Versicherungsvertragsgesetz
- Kraftfahrtunfallversicherung und allgemeine Unfallversicherung
- Versicherte Personen
- Unfallbegriff und Kausalität
- Risikoausschlüsse und Obliegenheitsverletzungen
- Leistungsfreiheit wegen Trunkenheit
- Leistungsausschluss bei Verkehrsstraftaten
- Leistungsausschluss bei Schwarzfahrten
- Invaliditätseintritts-, -feststellungs- und -anmeldungsfrist
- Die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall
- Anzeige des Todesfalls
- Ärztliche Behandlung und Untersuchung
- Operationsduldungspflicht
- Obduktion
- Bemessung der Versicherungsleistung
- Tagegeld, Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld
- Invaliditätsentschädigung
- Todesfallleistung
- Leistungseinschränkung bei Vorschäden
- Aktivlegitimation
- Fälligkeit der Versicherungsleistung
- Klagefrist und Verjährung
- Gerichtsstand
- Kosten
- Anrechnung auf Haftpflichtansprüche
- Autoschutzbrief
- Fahrerschutzversicherung
§ 180 VVG definiert die Invaliditätsleistung. Invalidität setzt danach eine unfallbedingte dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit voraus. Als dauerhaft sieht § 180 Abs. 2 VVG eine Beeinträchtigung an, die voraussichtlich länger als drei Jahre dauern wird und bei der eine Änderung nicht zu erwarten ist. § 188 VVG regelt das Recht auf Neubemessung der Invalidität: Danach sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich, längstens bis zu drei Jahre nach Eintritt des Unfalls, neu bemessen zu lassen. In der Kinderunfallversicherung kann die Frist verlängert werden. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer über dieses ihm zustehende Recht in seinem Leistungsbescheid zu belehren. Ansonsten hat er nicht mehr die Möglichkeit, sich darauf zu berufen, dass der Neubemessungsantrag verspätet ist. Im Rechtsstreit um die Erstfeststellung seiner Invalidität trifft den [...]
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