- Das Versicherungsvertragsgesetz
- Kraftfahrtunfallversicherung und allgemeine Unfallversicherung
- Versicherte Personen
- Unfallbegriff und Kausalität
- Risikoausschlüsse und Obliegenheitsverletzungen
- Leistungsfreiheit wegen Trunkenheit
- Leistungsausschluss bei Verkehrsstraftaten
- Leistungsausschluss bei Schwarzfahrten
- Invaliditätseintritts-, -feststellungs- und -anmeldungsfrist
- Die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall
- Anzeige des Todesfalls
- Ärztliche Behandlung und Untersuchung
- Operationsduldungspflicht
- Obduktion
- Bemessung der Versicherungsleistung
- Tagegeld, Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld
- Invaliditätsentschädigung
- Todesfallleistung
- Leistungseinschränkung bei Vorschäden
- Aktivlegitimation
- Fälligkeit der Versicherungsleistung
- Klagefrist und Verjährung
- Gerichtsstand
- Kosten
- Anrechnung auf Haftpflichtansprüche
- Autoschutzbrief
- Fahrerschutzversicherung
Nach E.1.5.2 und 3 AKB 2015 und 7.1–4 AUB 2020 hat der Versicherte nach dem Unfall unverzüglich einen Arzt hinzuzuziehen, den ärztlichen Anordnungen nachzukommen, die Ärzte zur Erstattung von Gutachten von ihrer Schweigepflicht zu entbinden (AKB), in 7.4 AUB 2020 kann lediglich die Ermächtigung zur Direktauskunft erteilt werden) und sich auch einer Untersuchung eines vom Versicherer genannten Vertrauensarztes zu unterziehen. Eine Verletzung dieser Obliegenheit hat die in Teil 16.1.2.10 beschriebenen [...]
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