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Die unter vorangegangener Nummer behandelte Verpflichtung, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, schließt die Verpflichtung zur Duldung einer Operation grundsätzlich ein, vorausgesetzt, dass diese einfach und gefahrlos ist, keine besonderen Schmerzen bereitet und sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung bietet (so BGH, Urt. v. 04.11.1985 – VI ZR 12/86, VersR 1987, 408, für den Bereich des Haftpflichtrechts). Die Operation muss dann nicht geduldet werden, wenn der Erfolg unsicher, mit besonderen individuellen Gefahren verbunden oder nicht erprobt ist. Der Versicherer muss sich zudem verpflichten, die Kosten zu übernehmen. Siehe im Übrigen Teil [...]
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