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Nach E.1.5.1 AKB 2015 und 7.5 AUB 2020 ist dem Versicherer im Todesfall das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. Dies kommt vor allem in solchen Fällen vor, in denen der Versicherer Zweifel an der Unfallbedingtheit oder den Verdacht einer Selbsttötung hat. Da der Versicherungsnehmer den Eintritt des Leistungsfalls zu beweisen hat, liegt eine Obduktion zum Beweis des Gegenteils, abgesehen von Pietätsgründen, nicht unbedingt in seinem Interesse. Der BGH (BGH, Urt. v. 09.10.1991 – IV ZR 212/90, VersR 1991, 1365) geht von der Zulässigkeit der Klausel aus. Verpflichtet sind in erster Linie der Ehepartner und die Kinder, vor allem soweit sie zugleich Begünstigte aus dem Versicherungsvertrag sind. Gelingt dieser Beweis schon zuvor nicht, bedarf es keiner Obduktion und liegt schon insoweit kein Leistungsfall vor (BGH, a.a.O.). Im Urteil vom 06.05.1992 – IV ZR 99/91, VersR 1992, 861, geht der 4. Senat davon aus, dass es [...]
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