- Das Versicherungsvertragsgesetz
- Kraftfahrtunfallversicherung und allgemeine Unfallversicherung
- Versicherte Personen
- Unfallbegriff und Kausalität
- Risikoausschlüsse und Obliegenheitsverletzungen
- Leistungsfreiheit wegen Trunkenheit
- Leistungsausschluss bei Verkehrsstraftaten
- Leistungsausschluss bei Schwarzfahrten
- Invaliditätseintritts-, -feststellungs- und -anmeldungsfrist
- Die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall
- Anzeige des Todesfalls
- Ärztliche Behandlung und Untersuchung
- Operationsduldungspflicht
- Obduktion
- Bemessung der Versicherungsleistung
- Tagegeld, Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld
- Invaliditätsentschädigung
- Todesfallleistung
- Leistungseinschränkung bei Vorschäden
- Aktivlegitimation
- Fälligkeit der Versicherungsleistung
- Klagefrist und Verjährung
- Gerichtsstand
- Kosten
- Anrechnung auf Haftpflichtansprüche
- Autoschutzbrief
- Fahrerschutzversicherung
Die Fahrerschutzversicherung, auch Fahrerkasko genannt, soll eine Lücke in der klassischen Kraftfahrtversicherung schließen. Bei einem durch den Fahrer eines Kfz selbstverschuldetem Unfall ist zwar über die Kfz-Haftpflichtversicherung (A.1 AKB) der Beifahrer versichert, dies gilt aber nicht für den Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeugs. Diesem hilft die Kfz-Haftpflichtversicherung bei einem Körperschaden nicht. Verdienstausfallforderungen und Schmerzensgeld sind nicht abgesichert. Auch im Rahmen der Kfz-Unfallversicherung besteht nicht immer eine automatische Absicherung des Fahrers. Diese Lücke schließt die Fahrerschutzversicherung. Sinn dieser Versicherung ist, existenzbedrohende Deckungslücken zu schließen. Versichert sind Personenschäden des berechtigten Fahrers, die durch einen Unfall beim Lenken des versicherten Fahrzeugs entstanden sind. Der Versicherer erbringt ohne Prüfung der Haftung Leistungen wie ein Haftpflichtversicherer nach Maßgabe gesetzlicher [...]
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