- Das Versicherungsvertragsgesetz
- Kraftfahrtunfallversicherung und allgemeine Unfallversicherung
- Versicherte Personen
- Unfallbegriff und Kausalität
- Risikoausschlüsse und Obliegenheitsverletzungen
- Leistungsfreiheit wegen Trunkenheit
- Leistungsausschluss bei Verkehrsstraftaten
- Leistungsausschluss bei Schwarzfahrten
- Invaliditätseintritts-, -feststellungs- und -anmeldungsfrist
- Die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall
- Anzeige des Todesfalls
- Ärztliche Behandlung und Untersuchung
- Operationsduldungspflicht
- Obduktion
- Bemessung der Versicherungsleistung
- Tagegeld, Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld
- Invaliditätsentschädigung
- Todesfallleistung
- Leistungseinschränkung bei Vorschäden
- Aktivlegitimation
- Fälligkeit der Versicherungsleistung
- Klagefrist und Verjährung
- Gerichtsstand
- Kosten
- Anrechnung auf Haftpflichtansprüche
- Autoschutzbrief
- Fahrerschutzversicherung
Bei der Geltendmachung des Leistungsanspruchs gegenüber dem Versicherer können sich Probleme ergeben, wenn der Versicherte nicht zugleich auch Versicherungsnehmer ist; ferner bleibt unabhängig vom System zu klären, wer den Anspruch auf die Todesfallleistung erheben kann. Das Recht aus dem Versicherungsvertrag steht grundsätzlich nur dem Versicherungsnehmer zu, vgl. Nr. 12 AUB 2020. Eine Ausnahme gilt in der Kraftfahrtunfallversicherung nur für den Fall einer namentlichen Versicherung. Das kommt aber in der Praxis nur selten vor. Damit können also die Inhaberschaft und die Verfügungsbefugnis auseinanderfallen: Der Versicherte ist zwar Träger des Leistungsanspruchs, kann ihn aber nicht geltend machen. Er wird lediglich insoweit geschützt, als die Auszahlung der auf ihn entfallenden Versicherungssumme an den Versicherungsnehmer nur mit seiner Zustimmung erfolgen darf. Wie kann dann der Versicherte an die Versicherungsleistung gelangen, wenn der Versicherungsnehmer den Anspruch [...]
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