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Art und Umfang der Entschädigung richten sich im Gegensatz zum Haftpflichtrecht nicht nach dem entstandenen Schaden des Versicherten, sondern ausschließlich nach der Art und der Höhe der Leistung, wie sie im Versicherungsvertrag vereinbart worden ist. Dies findet sich nicht in den Musterbedingungen und muss jeweils anhand des Versicherungsvertrags ermittelt werden. In Betracht kommen: Tagegeld, Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld, Invaliditätsentschädigung, Todesfallentschädigung (A.4.4 ff. AKB 2015 bzw. 2 AUB 2020). Üblicherweise und besonders im Rahmen der von den Versicherern angebotenen Standardpakete sind nur Todesfall- und Invaliditätsentschädigung vereinbart. Seit einiger Zeit wird auch im Rahmen einer sogenannten Gurtklausel Krankenhaustagegeld für den Fall miteingeschlossen, dass der Versicherte zum Unfallzeitpunkt den Sicherheitsgurt angelegt hatte. Der Betrag der Versicherungsleistung richtet sich dann nach der jeweils für den einzelnen Leistungsfall [...]
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