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Für Klagen des Versicherungsnehmers ist das Gericht am Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder das Gericht, das für den Geschäftssitz des Versicherers oder die den Versicherungsnehmer betreuende Niederlassung zuständig ist, zuständig (L.2.1 AKB 2015 und 16.2.1 AUB 2020). Für Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht, das für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständig ist, zuständig (L.2.2 AKB 2015 und 16.2.2 AUB 2020). Beide Regelungen entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen in § 215 [...]
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