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Unfallbeteiligter i.S.d. § 142 StGB ist nach der Legaldefinition des § 142 Abs. 5 StGB jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben könnte. Normadressat des § 142 StGB ist damit jeder Verkehrsteilnehmer. Darunter fallen auch Radfahrer und Fußgänger (OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.11.2011 – III-1 RVs 62/11, NZV 2012, 350). Es genügt, dass nach einer ex ante zu beurteilenden Verdachtslage dem äußeren Anschein nach der nicht ganz unbegründete Verdacht einer irgendwie gearteten – nicht notwendig schuldhaften – Mitverursachung des Unfalls gegen einen zur Unfallzeit am Unfallort Anwesenden erhoben werden kann, auch wenn sich bei näherer Prüfung herausstellt, dass sein Verhalten nicht zu dem Unfall beigetragen hat (OLG Hamburg, Beschl. v. 30.05.2017 – 2 Rev 35/17, NZV 2018, 33; OLG Köln, Urt. v. 19.01.1999 – Ss 526/98 - 240, NZV 1999, 173). Es handelt sich also um einen „Verdachtsbegriff“, der keinen wirklichen, häufig [...]
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