- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- Erste Schritte des Anwalts
- Tatbestandsmerkmale bei § 142 StGB
- Unfallbegriff
- Verkehrstypisches Unfallrisiko
- Öffentlicher Straßenverkehr
- Unfallbeteiligter
- Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen Irrtums über Schadenhöhe
- Anstiftung/Beihilfe zu § 142 StGB
- Schadenumfang
- Schadenbegriff
- Leasingfahrzeug
- Zivilrechtliche Auswirkungen bei Verletzung des § 142 StGB
- Feststellungsduldungspflicht
- Wartepflicht gem. § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB
- Nachträgliches Ermöglichen
- Nachträgliche Meldung, § 142 Abs. 4 StGB
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Irrtumsprobleme
- Derzeit nicht besetzt -
- Strafzumessung/Rechtsfolgen
Ein Unfall setzt einen nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden voraus. Ein „gänzlich belangloser“ Schaden schließt den Tatbestand des § 142 StGB nach einhelliger Ansicht aus. Hier ist auf den Schaden abzustellen, der im Unfallzeitpunkt objektiv vorliegt (König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 142 Rdnr. 27). Künftige Entwicklungen (z.B. ohnehin geplantes Fällen eines Baums) bleiben außer Betracht. Völlig belanglos ist ein Körperschaden, der aus keinem Rechtsgrund einen Schmerzensgeldersatzanspruch auslöst. Belanglose Personenschäden kommen jedoch kaum vor. Fährt der Beschuldigte mit der Stoßstange seines Kfz gegen das Knie des Geschädigten, ohne dass dieser dokumentierte Verletzungen oder Schmerzen erleidet, liegt keine Unfallflucht vor (BGH, Beschl. v. 19.08.2021 – 4 StR 137/21, DRsp Nr. 2021/14376). Die Bagatellgrenze beim geringfügigen Sachschaden liegt nach noch herrschender Rechtsprechung bei ca. 20 € (OLG [...]
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