- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- Erste Schritte des Anwalts
- Tatbestandsmerkmale bei § 142 StGB
- Unfallbegriff
- Verkehrstypisches Unfallrisiko
- Öffentlicher Straßenverkehr
- Unfallbeteiligter
- Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen Irrtums über Schadenhöhe
- Anstiftung/Beihilfe zu § 142 StGB
- Schadenumfang
- Schadenbegriff
- Leasingfahrzeug
- Zivilrechtliche Auswirkungen bei Verletzung des § 142 StGB
- Feststellungsduldungspflicht
- Wartepflicht gem. § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB
- Nachträgliches Ermöglichen
- Nachträgliche Meldung, § 142 Abs. 4 StGB
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Irrtumsprobleme
- Derzeit nicht besetzt -
- Strafzumessung/Rechtsfolgen
Der Tatbestand des § 142 StGB ist so strukturiert: Objektiver Tatbestand Unfall im Straßenverkehr Täter ist Unfallbeteiligter (§ 142 Abs. 5 StGB) Sich-Entfernen vom Unfallort § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB: Feststellungsduldungspflicht (bei Anwesenheit feststellungsberechtigter Personen) § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB: keine zumutbar lange Zeit auf feststellungsberechtigte Personen gewartet § 142 Abs. 2 StGB: zulässiges Entfernen, ohne dass nachträglich Feststellungen (§ 142 Abs. 3 StGB) ermöglicht werden Subjektiver Tatbestand Vorsatz objektiver Tatbestand Rechtswidrigkeit Schuld Absehen von Strafe Tätige Reue, § 142 Abs. 4 [...]
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