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Der Tatbestand des § 142 StGB ist so strukturiert: Objektiver Tatbestand Unfall im Straßenverkehr Täter ist Unfallbeteiligter (§ 142 Abs. 5 StGB) Sich-Entfernen vom Unfallort § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB: Feststellungsduldungspflicht (bei Anwesenheit feststellungsberechtigter Personen) § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB: keine zumutbar lange Zeit auf feststellungsberechtigte Personen gewartet § 142 Abs. 2 StGB: zulässiges Entfernen, ohne dass nachträglich Feststellungen (§ 142 Abs. 3 StGB) ermöglicht werden Subjektiver Tatbestand Vorsatz objektiver Tatbestand Rechtswidrigkeit Schuld Absehen von Strafe Tätige Reue, § 142 Abs. 4 [...]
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