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„Der Praktiker weiß aus seiner täglichen Erfahrung im Umgang mit Unfallflüchtigen, dass es einfach nicht wahr ist, dass Unfallflucht so sehr aus einer verwerflichen Gesinnung oder aus Gemeinheit und Rücksichtslosigkeit anderen gegenüber begangen wird, sondern dass sie vielfach auf einem menschlichen Versagen, oft ausgelöst durch Unkenntnis, beruht, weil das Gesetz in der breiten Öffentlichkeit nicht genügend transparent gemacht ist“, zeigte sich schon Bär (zit. nach VGT 82, 113, 124) auf dem 20. Verkehrsgerichtstag skeptisch über eine der wohl bis heute umstrittensten Strafnormen. Der Eindruck überwiegt, dass die Strafverfolgungsbehörden Taten nach § 142 StGB besonders verfolgen und hierbei den Tatbestand besonders dehnen. Deshalb sollte der Verteidiger in der Hauptverhandlung immer (!) auch die Transparenzproblematik der Norm ansprechen. § 142 StGB ist ein abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt individualschützender Art und bezweckt ausschließlich, die [...]
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