- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- Erste Schritte des Anwalts
- Tatbestandsmerkmale bei § 142 StGB
- Unfallbegriff
- Verkehrstypisches Unfallrisiko
- Öffentlicher Straßenverkehr
- Unfallbeteiligter
- Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen Irrtums über Schadenhöhe
- Anstiftung/Beihilfe zu § 142 StGB
- Schadenumfang
- Schadenbegriff
- Leasingfahrzeug
- Zivilrechtliche Auswirkungen bei Verletzung des § 142 StGB
- Feststellungsduldungspflicht
- Wartepflicht gem. § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB
- Nachträgliches Ermöglichen
- Nachträgliche Meldung, § 142 Abs. 4 StGB
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Irrtumsprobleme
- Derzeit nicht besetzt -
- Strafzumessung/Rechtsfolgen
Der Schaden muss zwingend bei Dritten eingetreten sein; ein Eigenschaden an dem in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug, selbst wenn er durch den Kaskoversicherer reguliert werden soll, ist nicht tatbestandsmäßig. Einstandspflichtige Versicherer werden nicht geschützt (Schwerdtfeger, in: MüKo StVR, 2016, StGB, § 142 Rdnr. 27). In der Fahrzeugkaskoversicherung ist im Verlassen der Unfallstelle ohne Einhaltung der Wartepflicht allerdings regelmäßig eine Obliegenheitsverletzung zu sehen mit Folge des limitierten Regresses oder der Leistungsfreiheit, E.1/1.3 AKB 2015 (vgl. BGH, Urt. v. 01.12.1999 – IV ZR 71/99, DRsp Nr. 2000/388; OLG Brandenburg, Urt. v. 24.05.2007 – 12 U 205/06, DRsp Nr. 2007/10458; a.A. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 09.07.1997 – 5 U 91/97, DRsp Nr. 1998/18113). Siehe hierzu Teil 4/8.1. Auch Schäden bei sicherungsübereigneten Fahrzeugen sollen keine Fremdschäden sein, da es auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise ankommt (OLG Brandenburg, Urt. v. [...]
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