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§ 142 StGB ist ein Sonderdelikt, können nicht selbst wartepflichtige Personen nur Anstifter oder Gehilfen sein. § 28 StGB ist nicht anwendbar (Schwerdtfeger, in: MüKo-StVR, 2016, StGB, § 142 Rdnr. 131). Bei eigener Wartepflicht kommt Mittäterschaft in Betracht, sofern der Mittäter Unfallbeteiligter ist. Anstiftung, Beihilfe und Mittäterschaft sind nach allgemeinen Regeln (§§ 25 ff. StGB) möglich. Anstiftung bedeutet das Erwecken des Tatentschlusses. Hier ergeben sich keine Besonderheiten. Beihilfe bedeutet das Fördern der Tat eines Anderen und kann auch im reinen Bestärken eines ohnehin vorhandenen Tatentschlusses liegen. Das bloße Einsteigen in das Fahrzeug eines fluchtbereiten Fahrers ist keine Beihilfe. Auch der Halter, der erst nachträglich zur Unfallstelle kommt, ist kein Gehilfe. Beihilfe ist möglich etwa durch Förderung des Entschlusses zum Unterlassen der gebotenen Feststellungen im Wege der sogenannten „psychischen Beihilfe“. Nach OLG Karlsruhe, Urteil [...]
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