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Nach der immer noch gültigen Definition des BGH (BGH, Urt. v. 17.09.1958 – 4 StR 165/58) ist ein Unfall ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, das mit seinen typischen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und zu einem nicht völlig belanglosen Sachschaden geführt hat. Hinzu tritt die Notwendigkeit eines „straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhangs“ dergestalt, dass sich in dem Verkehrsunfall gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben müssen (BGH, Urt. v. 15.11.2001 – 4 StR 233/01, NJW 2002, 626). Näheres hierzu unter Teil 4/8.4. Ein Verkehrsunfall setzt nicht notwendigerweise die Beteiligung eines Kfz voraus (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 142 Rdnr. 24 m.w.N.). Auch Unfälle unter Fußgängern oder unter Beteiligung von Inlineskatern oder gar Pferden fallen unter die Norm. So kann der Unfallverursacher haftbar sein, wenn ein unfallbedingt aufgescheuchtes Pferd durchgeht und [...]
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