Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Es gibt vorsatzausschließende Tatbestandsirrtümer sowie Verbotsirrtümer. Bei vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtümern (§ 16 StGB) irrt der Täter über ein Tatbestandsmerkmal und kann insoweit nicht vorsätzlich handeln. Dadurch bleibt er straffrei. Irrt sich der Täter etwa über den Begriff „Unfall im Straßenverkehr“, weil er beim Schrottaufladen auf einen Container durch einen Fehlwurf versehentlich ein daneben stehendes Auto beschädigt und dies nicht für einen „Unfall“ i.S.d. Norm hält, bleibt er straffrei, weil er sich nur fahrlässig entfernt hat (LG Aachen, Urt. v. 09.12.2011 – 71 Ns 607Js 784/08-146/11, NZV 2013, 305, entgegen OLG Köln, Urt. v. 19.07.2011 – III-1 RVs 138/11, NZV 2011, 619, und mit dem Hinweis auf Hecker, JuS 2011, 1038, der Senat habe mit seiner Auslegung den Begriff des „Unfalls im Straßenverkehr“ i.S.v. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB „überdehnt“). Darunter fällt etwa der Irrtum, der andere Beteiligte habe durch eigenes [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen