- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- Erste Schritte des Anwalts
- Tatbestandsmerkmale bei § 142 StGB
- Unfallbegriff
- Verkehrstypisches Unfallrisiko
- Öffentlicher Straßenverkehr
- Unfallbeteiligter
- Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen Irrtums über Schadenhöhe
- Anstiftung/Beihilfe zu § 142 StGB
- Schadenumfang
- Schadenbegriff
- Leasingfahrzeug
- Zivilrechtliche Auswirkungen bei Verletzung des § 142 StGB
- Feststellungsduldungspflicht
- Wartepflicht gem. § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB
- Nachträgliches Ermöglichen
- Nachträgliche Meldung, § 142 Abs. 4 StGB
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Irrtumsprobleme
- Derzeit nicht besetzt -
- Strafzumessung/Rechtsfolgen
Ermittlungen wegen Unfallflucht beginnen oft mit Wahrnehmungen von Zeugen, die sich das Kennzeichen des flüchtigen Fahrzeugs merken, teilweise verbunden mit einer Beschreibung des Fahrers. Seltener wird aus Glassplittern, Fahrspuren etc. in kriminaltechnischer Ermittlungsarbeit Wagentyp und Farbe bestimmt. Über die Zentraldatei werden dann die Halter aller derartigen Fahrzeuge ermittelt und ggf. von der Polizei aufgesucht. Erscheint dann der Mandant beim Anwalt, ist es meist zu spät für eine strafbefreiende nachträgliche Meldung nach § 142 Abs. 4 StGB. Diese Möglichkeit ist dennoch mit dem Mandanten zu erörtern (Näheres hierzu unter Teil 4/8.17). Hat sich der Mandant zum Zeitpunkt des ersten Gesprächs berechtigt entfernt, ist er – auch ohne Akteneinsicht – auf das (unverzüglich zu veranlassende) Erfordernis des § 142 Abs. 2 StGB zu verweisen. Sodann wird der Anwalt das Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen haben, insbesondere ob Beweiserhebungs- und [...]
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