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Das Strafmaß bestimmt sich nach: dem Einzelfall der individuellen Schuld des Täters der Schwere der Unfallfolgen, § 46 StGB. Bei Ersttätern und mittlerer Schuld (sog. Durchschnittsfall) erfolgt regelmäßig per Strafbefehl eine Verurteilung zu einer Geldstraße von ca. 30–40 Tagessätzen. Je nach Schadenshöhe kommen als Maßregel bzw. Nebenstrafe in Betracht: unter BagateIlgrenze (ca. 50 €): kein Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis, zwischen Überschreiten der Bagatellgrenze und Nichterreichen des bedeutenden Schadens (50 €–1.300 €) ein Fahrverbot von i.d.R. einem Monat, darüber die Entziehung der Fahrerlaubnis samt Sperrfrist gem. §§ 69, 69a StGB. Ausnahmen sind von der Fahrerlaubnissperrfrist nach § 69a StGB möglich. Es wird auf die Ausführungen zu §§ 315c, 316 StGB verwiesen. Straferschwerend können wirken: Schwere des Unfalls (OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.11.2011 – 3 Ss 356/11, NZV 2012, 349), besonderes verwerfliches Nebenverhalten, [...]
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