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Ein „Unfall im Straßenverkehr“ ist ein plötzliches, unvorhergesehenes Schadensereignis, in dem sich ein verkehrstypisches Unfallrisiko realisiert hat (BGH, Urt. v. 15.11.2001 – 4 StR 233/01, NJW 2002, 626). Auszuscheiden aus diesem Begriff und somit nicht tatbestandlich sind diejenigen Fälle, in denen sich lediglich ein nicht mit dem unmittelbaren Straßenverkehr zusammenhängendes Risiko verwirklicht hat. Die Beschädigung von Pkws durch das Mitschleifen von Mülltonen mit dem fahrenden Auto scheidet damit aus. Fahrzeuge auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz hingegen, auf dem auch Einkaufswagen bewegt werden, sind dort einer erhöhten Gefährdung durch wegrollende Einkaufswagen ausgesetzt. Es handelt sich um eine typische Situation des Straßenverkehrs, dem auch parkende Fahrzeuge zuzurechnen sind. Das spezifische Gefahrenpotential eines rollenden Einkaufswagens besteht nur in dieser typischen Verkehrssituation, so dass sich nach dem OLG Düsseldorf, Urteil vom [...]
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