- Rechtsschutzversicherung - Einführung
- Prüfschema
- Die Leistungsarten im Verkehrsrechtsschutz
- Allgemeine Risikoausschlüsse
- Leistungsumfang Rechtsschutzversicherung
- Gebührenschuldner
- Abtretung von Ansprüchen
- Vergleiche
- Obliegenheiten
- Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls
- Einholung der Deckungszusage durch das Anwaltsbüro
- Fristen in der Rechtsschutzversicherung
- Örtlicher Geltungsbereich der RV
- Prüfungszeitraum des RV
- Mitversicherte Personen
- Doppelversicherung
- Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers
- Deckungsablehnung durch den Versicherer
- Mutwilligkeit im Rahmen des Mandats
- Schiedsgutachterverfahren/Stichentscheid
- Praktische Hinweise im Verkehr mit Rechtsschutzversicherern
- Fragen der Mandatsgestaltung
- Mustertexte
- Gebührenfragen bei der Abrechnung mit Rechtsschutzversicherern
- Deckungsklage des Versicherungsnehmers
- Haftung des Rechtsanwalts gegenüber dem Rechtsschutzversicherer
Nach Nr. 3.4.1.1 ARB 2019 kann der Versicherer Deckungsschutz verweigern, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen durch den Versicherungsnehmer keine Aussicht auf Erfolg hat. Dies zu beurteilen, setzt eine rechtliche Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung, deren Finanzierung ihm angetragen wird, zwangsläufig voraus (OLG Celle, Urt. v. 05.07.2010 – 3 U 83/10, NJW-RR 2010, 1400). Die Prüfung der Erfolgsaussichten ist konstitutiv für das Bestehen der Hauptleistungspflicht des Rechtsschutzversicherers. Ist der Versicherer aber hierzu berechtigt, ist ihm nach Eingang der Deckungsanfrage des Versicherungsnehmers und angelehnt an die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 ARB 75 eine Frist von regelmäßig zwei bis drei Wochen zuzubilligen, in der er den nachgesuchten Versicherungsschutz prüfen muss (OLG Frankfurt, Urt. v. 04.09.2013 – 7 U 165/11, DRsp Nr. 2014/11921; LG Stuttgart, Urt. v. 22.04.2010 – 16 O 45/10, n.v.). Diese Frist beginnt allerdings erst, wenn der [...]
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