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Nach Nr. 3.4.1.1 ARB 2019 kann der Versicherer Deckungsschutz verweigern, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen durch den Versicherungsnehmer keine Aussicht auf Erfolg hat. Dies zu beurteilen, setzt eine rechtliche Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung, deren Finanzierung ihm angetragen wird, zwangsläufig voraus (OLG Celle, Urt. v. 05.07.2010 – 3 U 83/10, NJW-RR 2010, 1400). Die Prüfung der Erfolgsaussichten ist konstitutiv für das Bestehen der Hauptleistungspflicht des Rechtsschutzversicherers. Ist der Versicherer aber hierzu berechtigt, ist ihm nach Eingang der Deckungsanfrage des Versicherungsnehmers und angelehnt an die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 ARB 75 eine Frist von regelmäßig zwei bis drei Wochen zuzubilligen, in der er den nachgesuchten Versicherungsschutz prüfen muss (OLG Frankfurt, Urt. v. 04.09.2013 – 7 U 165/11, DRsp Nr. 2014/11921; LG Stuttgart, Urt. v. 22.04.2010 – 16 O 45/10, n.v.). Diese Frist beginnt allerdings erst, wenn der [...]
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