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Der Leistungsumfang ist in Nr. 2.3 ARB 2021 geregelt. Er umfasst im Wesentlichen: In Inlandssachen zahlt der Rechtsschutzversicherer die Vergütung eines Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts (Nr. 2.3.1.2 ARB 2021). Nr. 2.3.1.2 ARB 2021 lautet: „Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt? Dann übernehmen wir bei Ihrer gerichtlichen Streitigkeit weitere anwaltliche Kosten, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines anderen Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Dies gilt nur für die erste Instanz. Ausnahme: Im Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Disziplinar- und [...]
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