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Der Rechtsanwalt muss Vorsicht walten lassen, wenn es um Kostentragungsregelungen insbesondere bei außergerichtlichen Vergleichen geht. Nr. 3.3.2 ARB 2021 legt fest, dass folgende Kosten nicht erstattet werden: „Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von 10.000 €. In einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000 € = 80 % des angestrebten Ergebnisses. In diesem Fall übernehmen wir 20 % der entstandenen Kosten – nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.) Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit.“ Erzielt der Mandant außergerichtlich ein günstiges Ergebnis, soll in der Kostenfrage eine ungünstige Regelung (insbesondere beliebt: Kostenaufhebung) tragen, so ist zwingend mit dem Rechtsschutzversicherer vorher Kontakt aufzunehmen mit Darlegung der [...]
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