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Ob eine Rechtsschutzversicherung mit einer Selbstbeteiligung vereinbart wird, unterliegt grundsätzlich der Parteiendisposition. Die Höhe der Selbstbeteiligung kann dem Versicherungsschein entnommen werden. In Höhe dieser Selbstbeteiligung muss der Versicherungsnehmer/Mandant als der Auftraggeber die Kosten des Rechtstreits selber tragen. Auch bei einer Vorschusszahlung an den Rechtsanwalt kann der Versicherer den Rechtsanwalt insoweit an seinen Mandanten verweisen. In allen Fällen eines Erstattungsanspruchs gegen den Gegner sollte der Rechtsanwalt an das Quotenvorrecht des versicherten Mandanten denken: Hat der Versicherte etwa einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner, geht dieser zunächst nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherer über. Der Versicherte hat allerdings das Vorrecht, dem Erstattungsanspruch seine Quote, insbesondere Reisekosten und Abwesenheitsgelder seines Rechtsanwalts und den Betrag des Selbstbehalts, zu entnehmen. Näheres zum [...]
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