- Rechtsschutzversicherung - Einführung
- Prüfschema
- Die Leistungsarten im Verkehrsrechtsschutz
- Allgemeine Risikoausschlüsse
- Leistungsumfang Rechtsschutzversicherung
- Gebührenschuldner
- Abtretung von Ansprüchen
- Vergleiche
- Obliegenheiten
- Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls
- Einholung der Deckungszusage durch das Anwaltsbüro
- Fristen in der Rechtsschutzversicherung
- Örtlicher Geltungsbereich der RV
- Prüfungszeitraum des RV
- Mitversicherte Personen
- Doppelversicherung
- Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers
- Deckungsablehnung durch den Versicherer
- Mutwilligkeit im Rahmen des Mandats
- Schiedsgutachterverfahren/Stichentscheid
- Praktische Hinweise im Verkehr mit Rechtsschutzversicherern
- Fragen der Mandatsgestaltung
- Mustertexte
- Gebührenfragen bei der Abrechnung mit Rechtsschutzversicherern
- Deckungsklage des Versicherungsnehmers
- Haftung des Rechtsanwalts gegenüber dem Rechtsschutzversicherer
Ob eine Rechtsschutzversicherung mit einer Selbstbeteiligung vereinbart wird, unterliegt grundsätzlich der Parteiendisposition. Die Höhe der Selbstbeteiligung kann dem Versicherungsschein entnommen werden. In Höhe dieser Selbstbeteiligung muss der Versicherungsnehmer/Mandant als der Auftraggeber die Kosten des Rechtstreits selber tragen. Auch bei einer Vorschusszahlung an den Rechtsanwalt kann der Versicherer den Rechtsanwalt insoweit an seinen Mandanten verweisen. In allen Fällen eines Erstattungsanspruchs gegen den Gegner sollte der Rechtsanwalt an das Quotenvorrecht des versicherten Mandanten denken: Hat der Versicherte etwa einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner, geht dieser zunächst nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherer über. Der Versicherte hat allerdings das Vorrecht, dem Erstattungsanspruch seine Quote, insbesondere Reisekosten und Abwesenheitsgelder seines Rechtsanwalts und den Betrag des Selbstbehalts, zu entnehmen. Näheres zum [...]
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