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Mitversicherte Personen sind diejenigen, die nicht Versicherungsnehmer sind, jedoch eigene vertragliche Ansprüche gegen den Rechtsschutzversicherer stellen können. Diese haben die gleichen gesetzlichen und vertraglichen Rechte und Pflichten, darunter auch diejenigen der Obliegenheitswahrung wie der Versicherungsnehmer. Sie trifft jedoch keine Prämienzahlungsverpflichtung, da sie insoweit ein abgeleitetes Recht haben. Zu den mitversicherten Personen können je nach der versicherten Rechtsschutzform nach Nr. 2.1.2 ARB 2019 zählen: Ehegatten, nichteheliche Lebenspartner, sonstige Lebenspartner, gleich welchen Geschlechts, minderjährige Kinder, unverheiratete volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten, der berechtigte Fahrer und der berechtigte Insasse eines Fahrzeugs im Verkehrsrechtsschutz der Altenteiler und [...]
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