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Örtlich besteht Rechtsschutz (Nr. 5.1 ARB 2019) für die Rechtswahrnehmung in Europa in seinen geographischen Grenzen, in den Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln und auf Madeira, sofern ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde. Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb dieser Gebiete, also weltweit, trägt der Versicherer nach Nr. 5.2 ARB 2019 für nichtberuflich bedingte maximal sechs Wochen dauernde Aufenthalte die Kosten nach Nr. 2.2 ARB 2019 bis zu einem bestimmten im konkreten Versicherungsvertrag angegebenen – und in den Muster-ARB 2019 insoweit offengelassenen – Höchstbetrag. Dieser Höchstbetrag unterliegt der Parteiendisposition. Es ist davon auszugehen, dass im Regelfall die Kosten für die anwaltliche Vertretung, insbesondere in den USA, den vereinbarten Höchstbetrag übersteigen werden. Nr. 5.2 ARB 2019 [...]
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