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Lehnt der Rechtsschutzversicherer ganz oder teilweise eine nachgesuchte Deckungszusage ab, so hat er den Versicherungsnehmer hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. „Unverzüglich“ ist i.S.d. § 121 BGB zu verstehen. Es bedarf einer substantiierten und nicht lediglich pauschalen Begründung zur Sach- und Rechtslage. Als unverzüglich hat die Rechtsprechung zwei bis drei Wochen angesehen (OLG Frankfurt, Urt. v. 04.09.2013 – 7 U 165/11, DRsp Nr. 2014/11921; LG Stuttgart, Urt. v. 22.04.2010 – 16 O 45/10, n.v.). Reagiert der Versicherer im Fall der gänzlichen oder teilweisen Deckungsverweigerung nicht innerhalb der Frist, so verliert er das Recht, die Leistung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit abzulehnen (BGH, Urt. v. 25.02.2015 – IV ZR 214/14, NJW 2015, 1306; v. 30.04.2014 – IV ZR 47/13, NJW 2014, 2042; OLG Köln, Beschl. v. 15.09.2008 – 9 W 59/08). In diesem Fall kann er sich dieses Recht auch dann nicht wirksam vorbehalten, wenn er die [...]
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