- Rechtsschutzversicherung - Einführung
- Prüfschema
- Die Leistungsarten im Verkehrsrechtsschutz
- Allgemeine Risikoausschlüsse
- Leistungsumfang Rechtsschutzversicherung
- Gebührenschuldner
- Abtretung von Ansprüchen
- Vergleiche
- Obliegenheiten
- Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls
- Einholung der Deckungszusage durch das Anwaltsbüro
- Fristen in der Rechtsschutzversicherung
- Örtlicher Geltungsbereich der RV
- Prüfungszeitraum des RV
- Mitversicherte Personen
- Doppelversicherung
- Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers
- Deckungsablehnung durch den Versicherer
- Mutwilligkeit im Rahmen des Mandats
- Schiedsgutachterverfahren/Stichentscheid
- Praktische Hinweise im Verkehr mit Rechtsschutzversicherern
- Fragen der Mandatsgestaltung
- Mustertexte
- Gebührenfragen bei der Abrechnung mit Rechtsschutzversicherern
- Deckungsklage des Versicherungsnehmers
- Haftung des Rechtsanwalts gegenüber dem Rechtsschutzversicherer
Lehnt der Rechtsschutzversicherer ganz oder teilweise eine nachgesuchte Deckungszusage ab, so hat er den Versicherungsnehmer hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. „Unverzüglich“ ist i.S.d. § 121 BGB zu verstehen. Es bedarf einer substantiierten und nicht lediglich pauschalen Begründung zur Sach- und Rechtslage. Als unverzüglich hat die Rechtsprechung zwei bis drei Wochen angesehen (OLG Frankfurt, Urt. v. 04.09.2013 – 7 U 165/11, DRsp Nr. 2014/11921; LG Stuttgart, Urt. v. 22.04.2010 – 16 O 45/10, n.v.). Reagiert der Versicherer im Fall der gänzlichen oder teilweisen Deckungsverweigerung nicht innerhalb der Frist, so verliert er das Recht, die Leistung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit abzulehnen (BGH, Urt. v. 25.02.2015 – IV ZR 214/14, NJW 2015, 1306; v. 30.04.2014 – IV ZR 47/13, NJW 2014, 2042; OLG Köln, Beschl. v. 15.09.2008 – 9 W 59/08). In diesem Fall kann er sich dieses Recht auch dann nicht wirksam vorbehalten, wenn er die [...]
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