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Der Rechtsanwalt hat bei Mandatsannahme gebührentechnisch zu klären, ob er dem Mandat uneingeschränkt entsprechen soll und etwa aus Zeitgründen infolge kurzer Fristen ggf. sofort handeln muss oder das Mandat aus Kostengründen „filetiert“ werden muss; der Mandant bereits weiß, dass in Straf- und OWi-Sachen kein Anspruch auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe besteht und die Beiordnung als Pflichtverteidiger krasse Ausnahme ist. Zwar hat der Rechtsanwalt ohne Anhaltspunkte keine Belehrungspflicht hierzu, doch empfiehlt es sich in aller Regel, dies zu Beginn anzusprechen, denn viele Mandanten erweisen sich hier immer noch als erstaunlich uninformiert; es sich um ein bedingtes Mandat unter dem Vorbehalt der Erteilung des Deckungsschutzes durch den Rechtsschutzversicherer handelt, sofern der Mandant mitteilt, die Mandatserteilung setze eine Deckungszusage voraus; eine zeitige Kündigung möglich ist, sofern dem Mandat absehbar Gefahr droht, finanziell notleidend zu werden; er [...]
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