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Leistungen im Rahmen des Versicherungsvertrags erfolgen ausschließlich im jeweiligen Leistungsverhältnis: Stets ist nur der Mandant Gebührenschuldner, nicht der Rechtsschutzversicherer. Auch wenn der Rechtsanwalt die Korrespondenz direkt mit dem Rechtsschutzversicherer führt oder sich dieser an den Rechtsanwalt mit Aufklärungswünschen wendet, besteht kein direkter Gebührenanspruch im Verhältnis zum Rechtsschutzversicherer. Es besteht ein Dreiecksverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant einerseits und zwischen Versicherungsnehmer und Rechtsschutzversicherer andererseits. Dieses führt dazu, dass eine Zahlung des Rechtsschutzversicherers an den Versicherungsnehmer die versicherungsvertragliche Verpflichtung des Rechtsschutzversicherers auf Kostentragung erfüllt, selbst wenn der Versicherungsnehmer das Geld später nicht an den Rechtsanwalt auszahlt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.11.1999 – 24 U 213/98, NJW 2000, 1650). Im Regelfall zahlen aber die Rechtsschutzversicherer [...]
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