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Artikel 89 (Landesrechtliche Vorschriften zur Pfändung)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die zum Schutz der Grundstücke und der Erzeugnisse von Grundstücken gestattete Pfändung von Sachen, mit Einschluß der Vorschriften über die Entrichtung von Pfandgeld oder Ersatzgeld.





 Stand: 01.04.2024