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Artikel 133 (Landesrechtliche Vorschriften über die Nutzung von Gotteshäusern und Begräbnisstätten)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Recht zur Benutzung eines Platzes in einem dem öffentlichen Gottesdienst gewidmeten Gebäude oder auf einer öffentlichen Begräbnisstätte.





 Stand: 01.04.2024