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Artikel 78 (Landesrechtliche Vorschriften zur Gehilfenhaftung)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen die Beamten für die von ihnen angenommenen Stellvertreter und Gehilfen in weiterem Umfang als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch haften.





 Stand: 01.04.2024