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Artikel 119 (Landesrechtliche Vorschriften über Verfügungsbeschränkungen an Grundstücken)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche 1. die Veräußerung eines Grundstücks beschränken; 2. die Teilung eines Grundstücks oder die getrennte Veräußerung von Grundstücken, die bisher zusammen bewirtschaftet worden sind, untersagen oder beschränken.





 Stand: 01.02.2024