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Artikel 110 (Landesrechtliche Vorschriften über die Wiederherstellung zerstörter Gebäude)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche für den Fall, daß zerstörte Gebäude in anderer Lage wiederhergestellt werden, die Rechte an den beteiligten Grundstücken regeln.





 Stand: 01.04.2024