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Artikel 143 (Landesrechtliche Vorschriften zur Auflassung)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

(1)  weggefallen (2)  Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen es bei der Auflassung eines Grundstücks der gleichzeitigen Anwesenheit beider Teile nicht bedarf, wenn das Grundstück durch einen Notar versteigert worden ist und die Auflassung noch in dem Versteigerungstermin stattfindet.





 Stand: 01.04.2024