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Artikel 82 (Landesrechtliche Vorschriften über Vereine mit Rechtsfähigkeit aufgrund staatlicher Verleihung)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

Unberührt bleiben die Vorschriften der Landesgesetze über die Verfassung solcher Vereine, deren Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht.





 Stand: 01.04.2024