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Artikel 63 (Landesrechtliche Vorschriften über das Erbpachtrecht)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

1Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Erbpachtrecht, mit Einschluß des Büdnerrechts und des Häuslerrechts, in denjenigen Bundesstaaten, in welchen solche Rechte bestehen. 2Die Vorschriften des § 1017 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf diese Rechte entsprechende Anwendung.





 Stand: 01.04.2024